Maus an Bord: Kein Anspruch auf Schadenersatz

Hat das Flugzeug mehr als fünf Stunden Verspätung, haben die Reisenden Anspruch auf Schadenersatz. Nicht jedoch, wenn eine Maus an Bord die Verspätung verschuldet. Das ist „ein nicht vorhersehbares Ereignis“ urteilt das Amtsgericht in Düsseldorf, welches die verklagte Airline somit von der Schadenersatzpflicht losspricht. Anlass für dieses Urteil war die Klage einer Urlauberin, deren Maschine wegen einer Maus an Bord erst mit sechs Stunden Verspätung abgeflogen ist.

(Quelle: Süddeutsche Zeitung)